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Merkur Werbemittel

In der Klinge 3
74078 Heilbronn

Fax: 07131 / 28502-20
E-Mail: info@merkur-werbemittel.de

AGB der Merkur Werbemittel Sonnentag GmbH im PDF Format hier herunterladen »

Merkur Werbemittel Sonnentag GmbH, Verkaufs- und Lieferbestimmungen (AGBs)

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Verkäufe bzw. Lieferungen der MERKUR Werbemittel Sonnentag GmbH., (nachfolgend MERKUR) an Unternehmer, juristische Personen des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V.m. § 14 BGB (nachfolgend als "Kunden" bezeichnet). Fettgedruckte Hervorhebungen in diesen Bedingungen dienen nur der besseren Orientierung des Lesers und haben keine inhaltliche Bedeutung.

(2) Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Angebote, Vertragsannahmen und Kaufverträge von MERKUR. Sie sind die ausschließliche vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Kunden, soweit nicht besondere individuelle Regelungen des Vertrages getroffen wurden.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn wir hätten ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Kundenbestimmungen zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführen.

(4) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf diese hinweisen; und solange, bis von uns neue Bedingungen durch Übersendung an den Kunden in Kraft gesetzt werden.

(5) Mit Ausnahme der Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind Mitarbeiter unseres Hauses nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von MERKUR sind stets unverbindlich (sogenannte "invitatio ad offerendum"), es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ansonsten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Ware liefern. Der Kunde ist an Bestellungen/Angebote eine Woche gebunden, sofern nicht eine längere Bindungsfrist vereinbart oder üblich ist oder der Kunde in der Bestellung/in dem Angebot ausdrücklich eine kürzere Bindungsfrist erklärt hat.

(2) Für den Lieferumfang und die Vertragsbedingungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von MERKUR maßgebend. Nebenabreden bedürfen stets der in § 20 Abs. 4 dieser Bedingungen bestimmten Form.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen technischen Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, behält sich MERKUR alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Zustimmung von MERKUR darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, an Dritte aushändigen oder sonst wie bekannt geben. Auf Verlangen sind diese an MERKUR unverzüglich zurückzusenden.

(4) Sofern für einen Auftrag Sonderbestimmungen vereinbart wurden, erlöschen diese mit der Erledigung des Auftrags und beziehen sich nicht auf gleichzeitig laufende oder Anschlussgeschäfte.

§ 3 Preise

(1) Alle von uns genannten Preise, auch Bearbeitungs- und Druckkosten, gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung "netto ab Werk" i.S.v. § 20 Abs. 4 das heißt ohne Verpackung, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer.

(2) Alle Preise verstehen sich in EURO, es sei denn, es wurde eine andere Währung von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben.

(3) Bei nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Kostenerhöhungen etwa durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten oder Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.

§ 4 Auslandgeschäfte

(1) Bei Lieferung in das Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichten "International Commercial Terms" ("Incoterms") in der jeweils neusten geltenden Fassung Anwendung, sofern in unserer Auftragsbestätigung bzw. uns bindendem Angebot auf einen der betreffenden Terms (z.B. mittels der Klauseln "cif", "ex work", "fob" etc.) verwiesen wird.

(2) Einfuhrzoll, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Bestimmungslandes erhobene Abgaben/Gebühren sind in den von uns genannten Preisen grundsätzlich nicht enthalten (entsprechend dem daneben geltenden § 3 Abs. 1 dieser AGB). Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine derartige Abgabe im Preis enthalten, erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend, wenn sich die Abgabensätze seit der Vereinbarung erhöht haben.

(3) MERKUR ist nur verpflichtet, ausländische Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten, wenn der Kunde hierzu vorher genaue Angaben gemacht hat.

§ 5 Export- und Importgenehmigungen

Von uns gelieferte Waren und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem von dem Käufer angegebenen Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragswaren - einzeln oder in integrierter Form - unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Käufer vereinbarten Lieferlandes. Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Preisbindung und / oder eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferbedingungen die besonderen Bedingungen und Exportvorschriften z.B. Embargo des betreffenden Herstellers. Der Käufer ist verpflichtet, sich selbständig über die entsprechenden Vorschriften zu informieren, und zwar nach den Deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach den US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, OEA, Washington DC 20230. Unabhängig davon, ob der Käufer den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren angibt, obliegt es dem Käufer in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er die Ware exportiert. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endabnehmer verantwortlich.

II. Vertragspflichten

§ 6 Zahlung

(1) Unsere Forderungen sind bei Lieferung der Ware sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang der Lieferung leistet. Ein früherer Zahlungsverzug aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) MERKUR ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, nicht vorleistungspflichtig. Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine Vorleistungspflicht von MERKUR vereinbart, gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn der Kunde nach Vertragsschluss in diesem oder anderen Verträgen der Geschäftsverbindung gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen verstoßen hat.

(3) MERKUR behält sich die Ablehnung von Scheck und Wechseln von Kunden ausdrücklich vor. Die Annahme solcher Zahlungssurrogate erfolgt stets erfüllungshalber. Wechsel werden in jedem Fall nur unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskont, Einziehungsspesen und Wechselsteuer sowie sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Annahme solcher Zahlungssurrogate gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs des Rechnungsbetrags; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem MERKUR über den Gegenwert verfügen kann.

(4) Stellt MERKUR seine Rechnung nach Vertragsschluss auf einen anderen als seinen Vertragspartner (den Kunden) aus, ist darin grundsätzlich keine Änderung des Vertragspartners und insbesondere auch keine Entlassung des Kunden aus dessen Zahlungsverpflichtung zu sehen. Wird die Rechnung von MERKUR an einen Dritten versendet, ist darin nur das Einverständnis zu dessen Schuldbeitritt, nicht aber zu einer Vertragsübernahme zu sehen.

(5) Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Forderung werden dem Kunden € 5,00 in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Rechte von MERKUR im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben unberührt.

(6) Im Falle des Verzuges, Scheck- und Wechselprotests oder bei Umständen, die MERKUR berechtigen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, können etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele des Kunden, bezogen auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen MERKUR und dem Kunden, ohne weitere Voraussetzungen von MERKUR gekündigt werden.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch von uns unbestritten ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne MERKUR ́s schriftliche Zustimmung Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.

§ 8 Lieferung

(1) Die Lieferung durch MERKUR erfolgt schnellstmöglich. Genannte Lieferzeiten/Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird durch MERKUR ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Für die Einhaltung einer Lieferzeit ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager oder, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Lieferzeiten verlängern sich um eine jeweils individuell zu vereinbarende Frist, wenn der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlung (vgl. § 9 dieser AGB) nicht vornimmt.

(2) Für die Dauer der Prüfung von Andrucken, Fertigmustern, Klischees usw. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

(3) MERKUR kommt mit Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen im Falle unverbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermine erst dann in Verzug, wenn der Kunde MERKUR unter Angabe einer angemessenen Nachfrist anmahnt, diese Frist erfolglos abläuft und die weiteren, gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.

(4) Lieferung durch uns erfolgt immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten sowie pünktliche Ankunft der Ware. Lieferungsverzögerung bzw. Lieferungsausfall durch ein Verschulden unserer Lieferanten (ohne eigenes Mitverschulden von MERKUR) stellen kein Verschulden von MERKUR dar.

(5) Verlangt der Kunde nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden von uns nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z. B. Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.

(7) MERKUR ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Kunden zuzumuten ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist MERKUR berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

(8) Wird die Belieferung auf Wunsch des Kunden, durch eine Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden (z. B. Lieferung von Ein-, Um- oder Anbaugegenständen) verzögert, nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht ab oder wird die Lieferung nicht durchgeführt, weil der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so ist MERKUR berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, zu verlangen. Die Lagerkosten können beginnend ab eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat pauschal berechnet werden. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Lagerkosten entstanden sind. MERKUR bleibt vorbehalten, höhere Aufwendungen nachzuweisen. Ferner bleiben die Möglichkeiten von MERKUR unberührt, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 9 Mitwirkungspflichten/ -obliegenheiten des Kunden

(1) Soweit für die Wirksamkeit des Kaufvertrags oder für die Ausführung des Vertrags besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. Import- oder Exportlizenzen) oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu liefernde Ein-, Um- oder Anbaugegenstände beizubringen.

(3) MERKUR ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung (z.B. Beantragung erforderlicher Genehmigungen) eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist MERKUR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsschluss vor, ist MERKUR ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 10 Gefahrübergang

(1) Mit Übergabe des Lieferungsgegenstandes von MERKUR zur Verladung an die Transportperson (z.B. Spediteur, Frachtführer o.ä.), bei Beförderung durch MERKUR mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes des Erfüllungsortes (vgl. § 19 Abs. 2 dieser AGB), geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn MERKUR die Kosten des Transportes trägt oder noch andere Leistungen wie die Aufstellung übernommen hat.

(2) Erfolgt die Versendung auf Veranlassung des Kunden oder aus einem sonstigen Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

(3) Eine Versicherung des Lieferungsgegenstandes, sei es gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken, erfolgt durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auch dann stets auf dessen Kosten.

(4) Rücksendungen von Lieferungsgegenständen an MERKUR reisen - vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Absprachen - auf Rechnung und Gefahr der Kunden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) MERKUR behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei Bestehen einer laufenden Rechnung mit dem Kunden, dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldoforderung. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes nach den Landesgesetzen des Kunden von besonderen Voraussetzungen oder Formvorschriften (beispielsweise von einer Registrierung) abhängt, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen und Formvorschriften für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zu erfüllen.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzuges, oder bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist MERKUR berechtigt, die Kaufsache ohne Nachfristsetzung vom Kunden herauszuverlangen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch MERKUR liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich und schriftlich erklärt. Der Kunde hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. MERKUR ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware nach einmaliger Androhung zu verwerten. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Rechte des Vorbehalts von MERKUR beim Weiterverkauf zu sichern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Weiterveräußungen zur Finanzierung des Kaufgegenstandes (z.B. an Leasinggesellschaften) oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch MERKUR erlaubt.

(4) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf nebst aller Nebenrechte zur Sicherung der Ansprüche an MERKUR ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. MERKUR kann jedoch verlangen, dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzeigt. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an MERKUR zu übermitteln und diese ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die im (Mit-)Eigentum von MERKUR stehenden Sachen auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und auf Verlangen von MERKUR den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

(6) Der Kunde hat weiterhin die Verpflichtung, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in einer von MERKUR autorisierten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.

(7) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden MERKUR mitzuteilen und MERKUR alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.

III. Mängelrechte, Rücktritt und Schadensersatz

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

 (1) Verbraucher genießen das gesetzliche Widerrufsrecht, wie es in der Widerrufsbelehrung festgeschrieben ist. Wenn der Kunde Unternehmer ist oder im Auftrag eines Unternehmens handelt (§14 BGB), wird kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. §312g BGB i. V. m. §355 BGB eingeräumt. Das Widerrufsrecht trifft nur auf Verbraucher im Sinne des §13 BGB zu: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Bei rechtswidrigem Widerruf durch Unternehmer (§1 4BGB) behalten wir uns vor, neben den bereits entstandenen Kosten eine zusätzliche Stornogebühr i.H. v. bis zu 30% des Auftragswertes zu erheben.

(2) Widerrufsbelehrung: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat. Anfallende Umtausch- und Rücksendungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Musterrücksendungen werden nicht gutgeschrieben oder erstattet. Veredelte Waren, Waren mit Werbeanbringung oder Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Rügen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung oder erkennbarer Mängel müssen bei Erkennbarkeit unverzüglich nach Anlieferung der Waren uns gegenüber schriftlich erhoben werden. Bei verdeckten Schäden, Fehlmengen oder Mängeln spätestens jedoch nach 7 Tagen nach Erhalt der Ware. Ihre Reklamationsanfrage wird in der Regel innerhalb von 48 Stunden bearbeitet.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Merkur Werbemittel Sonnentag GmbH, In der Klinge 3, 74078 Heilbronnm, Tel. +4971312850222, e-mail: info@merkur-werbemittel.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

(3) Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden (Merkur Werbemittel Sonnentag Gmbh, In der Klinge 3, 74078 Heilbronn). Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

(4) Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht besteht nicht bzw. erlischt bei folgenden Verträgen

- zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
- zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
- zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
- zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
- zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

(5) Muster-Widerrufsformular:
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück).

An:
Merkur Werbemittel Sonnentag GmbH
In der Klinge 3
74078 Heilbronn
Tel.: +4971312850222
E-Mail: info@merkur-werbemittel.de

- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf
der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
_______________
(*) Unzutreffendes bitte streichen.

§ 13 Mängel und Mängelrechte

(1) MERKUR trägt Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind.

(2) Angaben in beim Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. des Kaufgegenstandes stellen keine Garantie, sondern nur Produktbeschreibungen dar, die nur als annähernd anzusehen sind. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn MERKUR diese ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.

(3) Werden bei einer der Gattung nach bestimmten Sache nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausführung vorgenommen und diese bei der gelieferten Sache berücksichtigt, stellen diese Änderungen keinen Mangel der Kaufsache dar, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit eintritt. Sofern die Änderungen bei der gelieferten Kaufsache noch nicht berücksichtigt wurden, besteht kein Anspruch des Kunden auf Umsetzung derartiger Änderungen.

(4) Aufgrund öffentlicher Äußerungen Dritter (einschließlich der Lieferanten von MERKUR oder des Herstellers) haftet MERKUR nicht, wenn wir diese Äußerung nicht kannten oder kennen mussten. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns oder bezeichnete Dritte haften wir nicht, wenn die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt war oder wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass die betreffende Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.

(5) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die entstanden sind,

∙ weil auf Weisung des Kunden eine bestimmte Konstruktion oder ein bestimmtes Material der Kaufsache gewählt wurde, • weil der Kunde die Kaufsache fehlerhaft montiert oder in Betrieb genommen hat,

∙ weil der Kunde die Kaufsache fehlerhaft bedient oder er ungeeignete Betriebsmittel verwendet hat,

∙ weil der Kunde die Betriebsanleitung oder Wartungsvorschriften nicht beachtet hat,

∙ weil der Kunde die Kaufsache unsachgemäß gebraucht oder überbeansprucht hat,

∙ weil der Kunde Fremdteile (Produkte anderer Hersteller) eingebaut hat, obwohl diese nicht in der Betriebsanteilung oder durch schriftliche Erklärung von uns genehmigt waren,

∙ weil der Kunde die Kaufsache zerlegt oder verändert hat, ohne dafür unsere Zustimmung gehabt zu haben,

∙ weil der Kunde die Kaufsache fehlerhaft in eine andere Sache eingebaut hat (mag der Einbau in die andere Sache grundsätzlich auch bestimmungsgemäß gewesen sein).

(6) Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt:

∙ Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind MERKUR spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der Ware und vor der weiteren Verarbeitung / Bearbeitung / Benutzung schriftlich (möglichst unter Versendung des vorgesehenen Vordruckes von MERKUR) mitzuteilen,

∙ versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind MERKUR innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen.

Für die Fristwahrung der Rüge genügt die rechtzeitig Absendung der Mängelanzeige.

(7) Beanstandungen heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Kunden nicht auf, es sei denn, die Mangelhaftigkeit der Ware ist unstrittig oder bereits rechtskräftig festgestellt.

(8) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist MERKUR zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels, sei es durch Nacharbeit/Nachbesserung am Vertragsgegenstand, durch Ersatz des reklamierten Teilstückes oder Lieferung einer anderen mangelfreien Sache, berechtigt. Ist eine dieser Formen der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden, ist der Kunde berechtigt, eine andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.

(9) Im Falle der Nachbesserung erfolgt die Instandsetzung der Sache bzw. die Ersatzlieferung ohne Berechnung der hierzu notwendigen Aufwendungen, insbesondere der Lohn-, Material- und Frachtkosten. Etwaige ausgetauschte Altteile werden mit dem Ausbau Eigentum von MERKUR.

(10) Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Kunden übernimmt MERKUR grundsätzlich keine Zollkosten und sonstigen besonderen Kosten, die mit dem Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Kaufgegenstände zusammen hängen.

(11) Wird innerhalb einer vom dem Kunden gesetzten angemessenen Frist, die jedoch mindestens zwei Wochen betragen muss, kein Nacherfüllungsversuch unternommen oder ist eine Fristsetzung nach dem Gesetz ausnahmsweise entbehrlich, ist der Kunde berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen, insbesondere den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Wurde fristgerecht ein Nacherfüllungsversuch unternommen, der den Mangel allerdings nicht beseitigt hat, darf der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nacherfüllungsfrist zu den anderen Mängelansprüchen übergehen, es sei denn, dem Kunden wäre dieses weitere Zuwarten ausnahmsweise nicht zumutbar. Bei Teilleistungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung nachweislich kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist. Schadenersatzansprüche wegen Mängel bestehen nur unter den in § 15 genannten Voraussetzungen.

(12) Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten Kaufsache, dass kein Mangel vorlag, ist MERKUR berechtigt, seinen Aufwand für die Überprüfung nach seinen allgemeinen Stundensätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Auslieferung.

(14) Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

§ 14 Rücktritt

(1) Für das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn MERKUR die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) MERKUR ist berechtigt, die von dem Kunden im Falle des Rücktritts herauszugebenden Nutzungen pauschal mit monatlich 3% des Kaufpreises zu berechnen, sofern nicht der Käufer einen geringeren Wert der gezogenen Nutzungen nachweist. Das Recht von MERKUR, einen höheren Wert der gezogenen Nutzungen nachzuweisen, bleibt unberührt.

§ 15 Schadenersatzpflicht von MERKUR

(1) Eine Haftung von MERKUR für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht) auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn MERKUR eine Garantie übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Haften wir aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.

(3) Haften wir aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, ist die Haftung ferner auf den doppelten Betrag des Entgeltes beschränkt. Außerdem haften wir in diesen Fällen nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

(4) Der Nachweis für ein Verschulden von MERKUR im Rahmen der Schadenersatzhaftung ist vom Kunden zu führen, der den Schadenersatz begehrt.

(5) Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit zugelieferter Teile beruhen, hat MERKUR nicht zu vertreten, es sei denn, MERKUR hat eine diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel des zugelieferten Teils ist offensichtlich. Zu einer Untersuchung zugelieferter Teile ist MERKUR nicht verpflichtet.

(6) Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von MERKUR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von MERKUR.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, für die er MERKUR haftbar machen will, MERKUR unverzüglich schriftlich anzuzeigen und gegebenenfalls eine Untersuchung des Schadens zu ermöglichen.

§ 16 Schadenersatzpflicht der Kunden

Soweit MERKUR berechtigt ist, von dem Kunden Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ist MERKUR berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt MERKUR vorbehalten.

IV. Sonstiges

§ 17 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

(1) Soweit die gelieferten Sachen nach Entwürfen oder Anweisungen der Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde MERKUR von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.

(2) Bei Lieferungen von Sachen ins Ausland durch MERKUR, haftet MERKUR hinsichtlich der in seinen Werken hergestellten Kaufgegenstände nur für Verletzung von Patenten, die in Deutschland erteilt sind, und nur insoweit, dass MERKUR den Kunden in der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Patentinhabern unterstützt, dem Kunden die Kosten eines Prozesses erstattet und ihn von den durch rechtskräftiges Urteil zuerkannten Schadenersatzansprüchen des Pateninhabers freistellt. Im Hinblick auf Kaufgegenstände bzw. Teile von Verkaufgegenständen die von MERKUR nicht in eigenen Werken herstellt wurden, beschränkt sich die Haftung auf Abtretung der Ansprüche die MERKUR gegen seine Lieferanten zustehen.

§ 18 Druck- und Prägeaufträge

(1) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und MERKUR druckreif erklärt zurückzugeben. MERKUR haftet nicht für vom Kunden zu vertretene Fehler. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Kunden.

(2) Für vom Kunden zur Erfüllung des Auftrages überlassene Unterlagen wie insbesondere Filme, Klischees, Datenträger etc. (nachfolgend "Vorlagen" genannt) ist eine Haftung ausgeschlossen. Die Vorlagen sind nach Abschluss des Auftrages an den Kunden zurückzugewähren. Wünscht der Kunde eine Archivierung für Anschlussaufträge durch uns, so besteht die Aufbewahrungsverpflichtung für maximal 2 Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist MERKUR zur Vernichtung der archivierten Unterlagen ohne gesonderte Benachrichtigung des Kunden ermächtigt.

(3) Der Kunde erwirbt durch Auftragserteilung keinen Eigentumsanspruch an den zur Herstellung von Aufdrucken, Prägungen u.ä. benötigten Werkzeugen. Nach Auftragsbeendigung erfolgt die Löschung oder Vernichtung dieser Werkzeuge durch MERKUR.

(4) Bei Präge- und Druckaufträgen behält sich MERKUR eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% vor.

§ 19 Datenschutz

Wir sind verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen. Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Bestellung mitgeteilten personenbezogenen Daten zu Zwecken der Vertragsabwicklung im Wege der EDV zu speichern und in eine Kundendatei aufzunehmen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Die Vertragssprache ist deutsch.

(3) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Soweit die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax. Eine elektronische Datenübermittlung (e-mail) ist nur ausreichend, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

Stand Januar 2020